Information zur Grundsteuerreform
Grundsätzliches und Neues zur Grundsteuerreform
Neubewertung aller Grundstücke bundesweit zum 01.01.2022
Grundsteuerwert löst Einheitswert ab 2025 ab
bis 31.12.2024 Anwendung Einheitswert für GrdSt
dreistufiges Verfahren:
1. Stufe: Feststellung Grundsteuerwert alle 7 Jahre (Grundstücksbewertung)
2. Stufe: Festsetzung Grundsteuermessbetrag (Anwendung Steuermesszahl)
3. Stufe: Festsetzung Grundsteuer (Anwendung kommunaler Hebesatz)
Warum eine Reform der Grundsteuer?
- Urteil vom 10.04.2018 BverfG: Verfassungswidrigkeit der geltenden Bewertung
- 26.11.2019 Grundsteuerreformgesetz verabschiedet erster Hauptfeststellungszeitpunkt sei der 01.01.2022,
- Abgabe der Steuererklärung ab 01.07.2022
- Abgabe von Daten zu Gebäuden und Grundstücken
- Neubewertung von 36 Millionen Immobilien, davon 24 Millionen Wohnimmobilien
- Problem Datenbereitstellung
- elektronischer Erklärungsform
Welche Vermögensarten sind betroffen?
- Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
- Wald (Ertragswertverfahren)
- Landwirtschaftsflächen (Ertragswertverfahren)
- Kleingarten (vereinfachtes Ertragswertverfahren)
- Grundvermögen
- Bebaute Grundstücke/Erbbaugrundstücke/Erbbaugebäude (Grundsteuer B)
- Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum (Ertragswertverfahren
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke (Sachwertverfahren) - Unbebaute Grundstücke (Grundsteuer C)
Insbesondere werden hierzu benötigt:
- bisherige Einheitswertbescheide und Aktenzeichen
- Grundbuchauszüge der Grundstücke
- die Grundstücksflächen und ggf. Miteigentumsanteile
- Baujahr der Gebäude
- Angaben zur Wohnfläche bzw. Bruttogrundfläche der Gebäude
Die Entwicklung der EDV-Programme und der ELSTER-Schnittstelle zur Finanzverwaltung ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Hier werden wir Sie zeitnah weiter informieren.
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Antworten auf die wichtigsten Fragen zur neuen Grundsteuer-Regelung stellt das BMF in einem Fragen-Antwort-Katalog zur Verfügung: FAQ zur neuen Grundsteuer (BMF)
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